You are currently viewing Quellensteuer Schweiz
  • Beitrags-Kategorie:Finanzen
  • Beitrags-Kommentare:0 Kommentare

Die Quellensteuer in der Schweiz

Der Quellensteuer unterliegen ausländische Arbeitnehmer, die in der Schweiz wohnen und arbeiten aber keine Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) haben oder aber Personen, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Grenzgänger) aber in der Schweiz arbeiten.

Quellensteuer zahlen ausländische Arbeitnehmer gewöhnlich die ersten 5 Jahre nach der Einwanderung (automatischer monatlicher Abzug vom Lohn). Nach i.d.R. 5 Jahren erhält man den C Ausweis, die sogenannte Niederlassungsbewilligung. Ab dann ist man nicht mehr quellensteuerpflichtig und ist verpflichtet jährlich eine Steuererklärung abzugeben. Diese Steuer ist dann nach der Festsetzung einmal im Jahr rückwirkend für das vergangene Steuerjahr zu bezahlen. Man sollte sich das Geld auf jeden Fall einplanen und für die Steuer beiseite legen. 

Die Quellensteuer Schweiz unterscheidet sich von Kanton zu Kanton und ist nicht wohnortabhängig. Die ordentliche Besteuerung ist abhängig von Kanton und Wohnort.

Wozu dient die Quellensteuer?

Die Besteuerung an der Quelle, also direkt beim Arbeitgeber, ist eine einfach Möglichkeit sicherzustellen, dass die Steuer tatsächlich bezahlt wird. Es soll verhindert werden, dass ausländische Arbeitnehmer nach Erhalt der Lohnzahlung in ihr Heimatland zurückgehen und sich der Besteuerung entziehen. So wäre es für die Schweiz viel schwieriger das Geld einzutreiben.

Wer ist quellensteuerpflichtig?

Ausländische Personen mit Wohnsitz im Kanton oder im Ausland, die in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, also angestellt sind sowie im Ausland wohnhafte Personen, die in der Schweiz ein Erwerbseinkommen erzielen, wie z. B. Grenzgänger oder Wochenaufenthalter.

Wer ist nicht quellensteuerpflichtig?

  • Alle Schweizer 😉
  • Personen mit Niederlassungsbewilligung C
  • Personen, dessen Ehepartner eine Niederlassungsbewilligung C oder den Schweizer Pass hat
  • Selbstständige/Freiberufler
  • Angestellte mit einem Bruttolohn über 120.000 CHF im Jahr. Diese zahlen ggf. zuerst Quellensteuer, müssen jedoch bis zum Folgejahr, 31.03., die nachträgliche ordentliche Veranlagung beim Gemeindesteueramt beantragen und somit jährlich die ordentliche Steuererklärung abgeben. Die anfangs bezahlten Quellensteuern werden dabei angerechnet.
  • Angestellte mit einem Bruttolohn von unter 120.000 CHF pro Jahr die über zusätzliches nicht quellensteuerpflichtiges Einkommen und/oder Vermögen (weltweit) verfügen (Grenzen sind abhängig vom Wohnkanton). In diesem Fall muss ebenfalls bis zum Folgejahr, 31.03., die nachträgliche ordentliche Veranlagung beim Gemeindesteueramt beantragt werden und somit jährlich die ordentliche Steuererklärung abgegeben werden.
  • ANobAG (Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber). Dies sind z. B. ausländische Firmen ohne Geschäftsdomizil in der Schweiz oder Botschaften/Konsulate eines anderen Landes.
Quellensteuer Schweiz Gehaltsabrechnung Lohnabrechnung

Wie hoch ist die Quellensteuer?

Der QST-Tarif wird jährlich je Kanton neu festgesetzt und direkt monatlich vom Lohn abgezogen. Die Steuer ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. 

Die Tarife liegen in diesem Jahr (2024) bei 3,28% – 13,14%.

Dieses Jahr ist der günstigste Kanton Zug mit nur 3,28% deines Bruttoeinkommens. Bei 6000 CHF wären dies 2362 CHF pro Jahr (197 CHF pro Monat) was du an QST bezahlen müsstest.

Der teuerste Kanton ist dieses Jahr Neuenburg mit 13,14% deines Bruttoeinkommens. Bei 6000 CHF wären dies 9461 CHF pro Jahr (788 CHF pro Monat) was du an QST bezahlen müsstest.

Das würde also bedeuten, dass, wenn du im Kanton Neuenburg wohnst, du viermal so viel Steuern bezahlst, als wenn du im Kanton Zug wohnen würdest! Das macht das Steuersystem der Schweiz so besonders. 

Den aktuellen QST Tarif für deinen Kanton findest du online auf der Seite deines Wohnkantons.

Wechsel von der Quellensteuer in die ordentliche Besteuerung

Ist man quellensteuerpflichtig und verdient weniger als 120.000 CHF pro Jahr, kann man seit 2021 freiwillig in die ordentliche Steuerpflicht wechseln. Die Frist Endet immer Ende März jeden Jahres. Den Wechsel sollte man sich aber gut überlegen, da man diesen nicht mehr rückgängig machen kann. Für einen Wechsel wendest du dich an dein Gemeindesteueramt. Ich habe hierzu auch einen Beitrag geschrieben, lies gerne hier weiter: Quellensteuer vs. ordentliche Veranlagung.

Keine Steuerberatung.

Nützliche Steuer-Rechner

Schreibe einen Kommentar